Landesbauordnungen

Durch Klick auf den jeweiligen Button wird die entsprechende LBO als PDF-Datei in einem separaten Fenster geöffnet. Die Buttons sind alphabetisch angeordnet:

Baden-Württenberg Bayern







Was wird in einer LBO geregelt?:

Landesbauordnung

Die Bauordnung (BauO) oder Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.

Anforderungen bei Bauvorhaben

Die Bauordnung ist Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts; sie regelt die Anforderungen, die bei Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt.
Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich zum einen auf das Grundstück, zum anderen auf seine Bebauung:

  • die Erschließung, 
  • die Art der baulichen Nutzung,  
  • die Abstandsflächen, 
  • die Gemeinschaftsanlagen, Spielflächen und Stellflächen, 
  • den Nachbarschutz, 
  • das gesunde Wohnen (Belichtung, Raumhöhen, Schall-, Kälte- und Wärmeschutz), 
  • die Feuerwiderstandsklassen von Bauteilen, 
  • die Eignung von Bauprodukten, 
  • die Standsicherheit, 
  • die Flucht- und Rettungswege, 
  • die Sicherheit von Baustelle und Bauwerk. 

Weitere Regelungen

Neben diesen materiellen Regelungen regeln die Bauordnungen auch die Formalien des Bauordnungsrechts wie
  • den Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens, 
  • die Organisation der Bauaufsichtsbehörden und 
  • die Voraussetzungen für die Bauvorlageberechtigung. 
Die Bauordnung wird ergänzt durch zugehörige Erlasse und Durchführungsbestimmungen sowie technische Baubestimmungen und bauaufsichtlich eingeführte Rechtsnormen.

Auch weitere Themenbereiche zählen zum Bauordnungsrecht – beispielsweise die Garagenverordnung, Prüfungsbestimmungen zu Schornsteinen und Kaminen, Betrieben, Kleinkraftwerken usw.

> Wikipedia-Artikel

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen